logo
Artikel Diskussion (0)
Abmusterung/Anmuster
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Abmusterung wird die Beendigung des Dienstes eines Arbeitnehmers an Bord eines Schiffes bezeichnet (§ 15 SeemG). Mit Anmusterung wird entsprechend der Dienstbeginn bezeichnet.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise