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Absprachen im Strafverfahren (Deal)
(recht.straf.prozess)
    

Von Absprachen spricht man bei Strafverfahren, wenn zwischen Anklagevertretern, Klägervertretern und Gericht ein Abkommen getroffen wird, dass für ein bestimmtes Entgegenkommen des Angeklagten ein bestimmtes Urteil zusichert. Absprachen sind ihm Rahmen der von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln zulässig. Zu den Regeln siehe BGHSt 43, 195.

Der BGH hat weiterhin entschieden, dass in verfahrensbeendenden Absprachen kein Rechtsmittelverzicht vereinbart werden darf, da nur so eine Überprüfung der Einhaltung der übrigen Anforderungen an eine Absprache durch das Rechtsmittelgericht möglich ist. Wird ein Rechtsmittelverzicht in Folge einer solchen rechtswidrigen Absprache erklärt, ist die Erklärung unwirksam (BGH NJW 2004, 2536).

Mit Blick auf die strafprozessualen Verfahrensgrundsätze sind Absprachen nicht unproblematisch. Ein gesetzliche Regelung liegt zur Zeit im Entwurfstadium vor.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kronzeuge/Kronzeugenregelung