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Abstandsflächen
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Mit Abstandsflächen werden Flächen bezeichnet, die gemäß der Landesbauordnungen für jede Außenwand eines Gebäudes von Bebauung freizuhalten sind (z.B. § 6 Abs. 1 S. 1 HBO). Dabei entspricht vereinfacht ausgedrückt die für eine Wand freizuhaltende Fläche der Fläche der Wand (§ 6 Abs. 4 HBO).

Die Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück des Gebäudes liegen (§ 6 Abs. 2 HBO), können aber bei entsprechender Genehmigung auch in das Nachbargrundstück hineinragen, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und die auf diesem Grundstück liegenden Abstandsflächen erhalten bleiben (§ 7 HBO). Die Übernahme der Abstandsflächen kann als Abstands-Baulast eingetragen werden.

Abstandsflächen sind nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise vorsieht. Geringere als die gesetzlich vorgeschriebenen Maße für die Abstandsflächen können als Ausnahme genehmigt werden (§ 63 HBO).

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Auf diesen Artikel verweisen: Abstands-Baulast * Garage * Nachbarschutz, Baurecht