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actio negatoria
(recht.allgemein.latein und recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit actio negatoria wird der Anspruch des Eigentümers aus § 1004 BGB auf Beseitigung von Beinträchtigungen auf Kosten des Störers bezeichnet. Der Anspruch ist nur bei Beeinträchtigungen gegeben, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Eigentums liegen, für diese Fälle sind die §§ 985ff BGB einschlägig.

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