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Adäquanztheorie
(recht.straf.at.kausalitaet und recht.zivil.materiell.schuld.bt)
(GND: 4141365-9)
    

Inhalt
             1. Zivilrecht
             2. Strafrecht

Mit Adäquanztheorie wird eine Ergänzung zur Äquivalenztheorie bezeichnet, die die Zurechnung eines Erfolges zu einer Handlung einschränken soll. Es ist anerkannt, dass ein Erfolg nur dann kausal ist, wenn er auch adäquat verursacht wurde.

1. Zivilrecht

Im Zivilrecht geht die h.M. von Adäquanz aus, wenn der Kausalzusammenhang dem Verantwortlichen billigerweise zugerechnet werden kann. Damit scheiden Zusammenhänge aus, die nicht vorhersehbar sind.

2. Strafrecht

Im Strafrecht wird die Adäquanztheorie nur von einer Mindermeinung vertreten, da sie nicht das System der Aufteilung in Kausalität und objektive Zurechnung passt.

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