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Akteneinsicht
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit Akteneinsicht wird das subjektive öffentliche Recht der am Verwaltungsverfahren Beteiligten bezeichnet, soweit erforderlich, Einblick in die Verfahrensakten zu erhalten. Dieses Recht ist in § 29 VwVfG normiert.

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Auf diesen Artikel verweisen: subjektives öffentliches Recht