logo
Artikel Diskussion (0)
§ 1 AktG Wesen der Aktiengesellschaft
(gesetz.aktg.buch-1.teil-1)
<< >>
    

(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Aktiengesellschaft (AG)