logo
Artikel Diskussion (0)
Akzept
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier.wechsel)
    

Mit Akzept wird die Willenserklärung bezeichnet, mit der der Bezogene eines Wechsel diesen akzeptiert, d.h. sich verpflichtet, an den Remittenten den im Wechsel vom Aussteller genannten Betrag zu zahlen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Gefälligkeitsakzept/Gefälligkeitswechsel * Wechsel