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Amtsvormund/Amtsvormundschaft
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Von einem Amtsvormund/Amtsvormundschaft spricht man, wenn eine Vormundschaft von einem Amtsträger ausgeübt wird. Der Amtsvormund ist in dieser Tätigkeit nicht den Weisungen seiner dienstvorgesetzten Behörde unterworfen.

"Wie jeder Vormund übt auch das Jugendamt als Amtsvormund seine Tätigkeit in eigener Verantwortung und grundsätzlich selbständig aus (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, Einf. § 1739 Rdnrn. 1ff.; § 1793 Rdnr. 1). Seine Selbständigkeit ist eingeschränkt nur durch die gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung der Vormundschaft sowie durch die gesetzlich vorgesehenen Anordnungen des VormG. Darüber hinaus hat selbst das VormG nicht die Befugnis, den Vormund in Fragen, die seiner Entscheidung unterliegen, mit hindernden Anweisungen zu versehen. Erst recht ist es der dienstvorgesetzten Behörde des Amtsvormunds nicht gestattet, mit Anweisungen in die Führung der Vormundschaft einzugreifen." (OLG Köln, Beschl. v. 15. 12. 1998 Az. 4 UF 257/98)

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