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Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung
(recht.zivil.materiell.at.anfechtung)
    

Wird jemand durch eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe einer Willenserkärung bestimmt, ist diese Erklärung grundsätzlich wirksam, er kann sie aber gemäß § 123 BGB anfechten.

Voraussetzungen:

  • Täuschung
  • Arglist
  • Kausalität zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung
oder

Für Drohung oder Täuschung durch einen Dritten siehe dort.

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Auf diesen Artikel verweisen: Arglist/arglistig * arglistige Täuschung iSv § 123 BGB * Anfechtungsgründe