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angemessene Wohnungsgröße (SGB II)
(recht.oeffentlich.verwaltung)
    

  1. 1 Person bis 45qm
  2. 2 Personen bis 60qm, für jede weitere Person plus 12qm, d.h:
  3. 3 Personen bis 72qm
  4. 4 Personen bis 84qm
  5. usw.

Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich in Hessen nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 - 5 Wohnraumförderungsgesetz i.V.m. Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20.2.2003.

Bei nicht angmessener Wohnung werden die Kosten der Unterkunft (KdU), dann nur bis zur Grenze des angemessenen übernommen. D.h. der Leistungsempfänger hat theoretisch die Möglichkeit die Differenz aus der Regelleistung (369,-) selbst zu zahlen. Bei der Übernahme sehr hoher Differenzen setzt der Empfänger sich aber des Verdachts aus weitere - verheimlichte - Einnahmen zu haben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bedarf nach SGB II