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Annexrecht
(recht.allgemein)
    

Mit Annexrecht bezeichnet man im Verhältnis zwischen zwei Rechten oder Rechtsgebieten, das Recht, das dem anderen Recht bzw. Rechtsgebiet "anhängt", das Folge des anderen Rechts ist.

Beispiel 1: "Das Steuerrecht habe keinen eigenen Rechtswert, keine eigene Teleologie. Es knüpfe unmittelbar oder mittelbar an das Zivilrecht an, erfasse zivilrechtliche Gestaltungen, nicht wirtschaftliche Sachverhalte, sei folglich Annexrecht des Zivilrechts." (Tipke, NJW 1984, 2081)

Beispiel 2: "Ein allgemeines Auskunfts- oder Akteneinsichtsrecht in Verwaltungsverfahren läßt sich aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten. Es handelt sich um ein Hilfs- und Annexrecht, das den Ablauf des Verwaltungsverfahrens mitbestimmt und noch nicht auf einen anschließenden Prozeß blickt."(Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 207)

Siehe aber auch unter Annexkompetenz.

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