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anonymisierte Daten
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.datenschutz)
    

Von (absolut) anonymisierten Daten spricht man bei personenbezogenen Daten, wenn aus den Daten kein unmittelbarer oder mittelbarer Rückschluss mehr auf die mit den Daten verbundene Person möglich ist. D.h. wenn sie nicht mehr deanonymisiert werden können.

Um eine Handhabung in der Praxis zu ermöglichen, bei der eine absolute Anonymisierung oft zu einer Unverwertbarkeit der Daten führen würde, genügt für die Anonymisierung im Sinne des Gesetzes regelmäßig eine Veränderung, die dazu führt, "dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können." (so z.B. § 3 Abs. 7 BDSG).

Beispiel: Für einen sog. städtischen Altersbericht werden von BürgerInnen einer Stadt, die älter als 65 sind, folgende Merkmale abgefragt: Alter, Geschlecht, Familienstand, Anzahl Kinder, Größe der Wohnung, Einkommen, Straße. Diese Daten lassen unmittelbar keinen Rückschluss auf eine bestimmte Person zu. Mittelbar lässt sich aber über eine Filterung nach den einzelnen Merkmalen mit hoher Wahrscheinlichkeit die zugehörige Person ermitteln. Ein Datensatz enthält z.B.folgende Angaben: 67, männlich, verwitwet, 2, 60qm, 1600 €, Friedensstraße. Wenn Georg Müller der einzige 67jährige Witwer in der Friedensstraße ist (die anderen drei sind älter oder weiblich), kann jemand der diese drei Daten kennt (z.B. aus dem Familienbuch des Standesamts), durch Filterung nach diesen drei Kriterien den zugehörigen vollständigen Datensatz ermitteln und somit zusätzliche Daten (Wohnungsgröße, Einkommen, Anzahl der Kinder) über Georg Müller erhalten. Daher würden diese Daten nicht als anonymisiert i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG gelten.

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