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anspruchsbegründende/anspruchsfeindliche/anspruchserhaltende Tatsachen
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Als anspruchsbegründende Tatsachen, werden Tatsachen bezeichnet, die die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage erfüllen, als anspruchsfeindliche, Tatsachen, die die Voraussetzungen einer Einrede und als anspruchserhaltend Tatsachen die Voraussetzung einer "Gegen-Gegen-Norm" erfüllen.

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