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Anstellungstheorie/Funktionstheorie
(recht.oeffentlich.staat.haftung)
    

Mit Anstellungstheorie wird die Theorie bezeichnet, die davon ausgeht, dass bei Behörden die mehreren Verwaltungsträgern dienen (z.B. die Oberfinanzdirektion die sowohl Bundes- als auch Landesbehörde ist, oder der Landrat) die Haftung für Amtspflichtverletzungen durch einen Beamten die Körperschaft trifft, die den Beamten angestellt hat. Mit Funktionstheorie wird die Theorie bezeichnet, die davon ausgeht, dass die Körperschaft haftet, deren Funktion der Beamte bei der schädigenden Handlung ausgeübt hat.

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