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Arbeitsverhältnis, befristet
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Von einem befristeten Arbeitsverhältnis spricht man bei einem Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne von selbst endet. Eine ordentliche Kündigung ist bei einem befristeten Arbeitsverhältnis nicht möglich. In Frage kommt nur die außerordentliche Kündigung mit ihren höheren Anforderungen.

Bei befristeten Arbeitsverhältnis besteht die Gefahr, dass sie von Arbeitgebern zur Umgehung des Kündigungsschutzes missbraucht werden:

Beispiel: A hat einen Betrieb mit 5 unbefristet Angestellten. In der Produktion beschäftigt sie darüber hinaus 10 Arbeitnehmer die nur befristete Verträge für jeweils sechs Monate haben. Nach Ablauf der sechs Monate werden die Verträge regelmäßig um sechs Monate verlängert. Wenn sich A allerdings von einem der Produktionsmitarbeiter trennen will, verweigert sie ihm die Verlängerung. Da es sich nicht um eine Kündigung handelt, gäbe es keine Möglichkeit dies zu kontrollieren.

Um dem vorzubeugen hat der Gesetzgeber die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine Befristung ist nur wirksam, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Ist eine Befristung unwirksam hat dies zur Folge, dass mit diesem Arbeitnehmer ein unbefristeter Vertrag als geschlossen gilt (§ 16 TzBfG).

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Auf diesen Artikel verweisen: Kettenarbeitsverhältnis * Entfristungsklage