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§ 3 ArbZG Abweichende Regelungen
(gesetz.arbzg)
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(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,

  1. abweichend von § 3
    1. die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
    2. ein anderen Ausgleichzeitraum festzulegen,
    3. ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr zu verlängern,
  2. (...)

(2) (...)

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