logo
Artikel Diskussion (0)
Auflage, Verwaltungsrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit Auflage wird im Verwaltungsrecht gemäß der Legaldefinition in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eine Bestimmung bezeichnet, durch die dem Begünstigten eines Verwaltungskates ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Auflage ist ein selbständiger Verwaltungsakt und kann entsprechend durch Anfechtungsklage angegriffen werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Auflage, Verwaltungsakt