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Aufwendungen iSv § 284 BGB
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer die vom Gläubiger im Hinblick auf den Vertrag erbracht wurden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Aufwendungen iSv § 670 BGB * Nichterfüllung/Schlechterfüllung