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Ausfertigung einer Urkunde
(recht.notar)
    

Mit Ausfertigung einer Urkunde wird die amtliche Abschrift eines amtlichen Schriftstücks bezeichnet. Sie ersetzt das Original im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG). Davon zu unterscheiden ist die beglaubigte Abschrift.

Eine Ausfertigung kann nur erteilt werden, wenn das Original nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, da es gemäß § 45 BeurkG in der Verwahrung des Notars bleibt.

Bei Testamenten die sich in amtlicher Verwahrung befinden besteht bis zur amtlichen Eröffnung kein rechtlich geschütztes Bedürfnis an der Erteilung einer Ausfertigung.

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Auf diesen Artikel verweisen: vollstreckbare Urkunde