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Aushilfe
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Von einer Aushilfe im Sinne des Arbeitsrechts spricht man, wenn eine/ein ArbeitnehmerIn von Anfang an zu dem Zweck eingestellt wird, einen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften abzudecken, der durch einen zusätzlichen Anfall von Arbeit oder den Ausfall von Stammkräften entstanden ist (BAG v. 25.11.1992 AP Nr. 150 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag).

Die Einstellung zur Aushilfe kann befristet werden.

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