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Auskunftei
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.datenschutz)
    

Inhalt
             1. Rechtsgrundlage
             2. Auskunftsanspruch
             3. Löschungsanspruch

Mit Auskunftei werden im Datenschutz Unternehmen bezeichnet, die Informationen über Unternehmen und Privatpersonen sammeln (insbesondere über die Kreditwürdigkeit oder bei Unternehmen auch über die Tätigkeit) und diese gegen Geld Dritten zur Verfügung stellen.

1. Rechtsgrundlage

Während die Zulässigkeit der geschäftsmäßigen Erhebung von Daten durch die Auskunftei in § 29 BDSG geregelt ist, ist die Zulässigkeit der Weitergabe von daten durch Gläubiger an eine Auskunftei in § 28a BDSG. geregelt. Gläubiger dürfen Daten nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen weitergeben. D.h. es ist auch eine Speicherung ohne Einwilligung des Betroffenen möglich, wenn er eine fällige Forderung nicht ausgleicht und ihr auch nicht widerspricht.

Die Speicherung von Daten über Straftaten, deren grundsätzliche Zulässigkeit sich aus § 35 Abs. 2 Nr. 2 BDSG ergibt (Vgl. Spiritos/Mallmann § 29 Rn. 34), unterliegt engeren Voraussetzungen. Für Kreditinformationszwecke ist entscheidend, dass es sich bei den gespeicherten Straftaten um Vermögens- und damit zusammenhängende Delikte handelt.

Weiterhin ist bei der Speicherung von Straftaten § 51 BZRG zu beachten, der auch im privatrechtlichen Bereich gilt ( Spiritos/Mallmann § 29 Rn. 36). D.h. soweit eine Eintragung im Register getilgt oder zu tilgen ist, darf sie dem Betroffenen nicht mehr im Rechtsverkehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden.

2. Auskunftsanspruch

Es besteht gemäß § 34 Abs. 1 BDSG ein Auskunftsanspruch der für Auskunfteien durch § 34 Abs. 2 BDSG hinsichtlich der Speicherungsart erweitert und hinsichtlich der Auskunft über Herkunft und Empfänger der Daten eingeschränkt wird.

Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich unentgeltlich (§ 19 Abs. 1 BDSG und § 34 Abs. 5 S. 1 BDSG). Ein Entgelt kann aber bei Auskunfteien gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 BDSG erhoben werden, wenn die Speicherung geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert wird und der Betroffen die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das gilt allerdings nicht, wenn, wie hier, Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten unzulässigerweise oder unrichtig gespeichert sind.

3. Löschungsanspruch

Ein Anspruch auf Löschung besteht gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG wenn die Speicherung unzulässig ist oder wie zuvor gezeigt, wenn bei Straftaten die Richtigkeit der Eintragung von der speichernden Stelle nicht bewiesen werden kann.

Bei Straftaten besteht die Besonderheit, dass die verantwortliche ? d.h. die speichernde Stelle ? die Richtigkeit beweisen muss (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit). Gelingt ihr der Beweis nicht, sind die Daten ebenfalls zu löschen und zwar unabhängig von ihrer Richtigkeit (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 BDSG).

Soweit andere unrichtige Daten vorliegen ist bei Auskunfteien § 35 Abs. 6 BDSG zu beachten, der nur einen Anspruch auf Gegendarstellung enthält, wenn die Daten allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden.

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