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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)/einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus
(recht.oeffentlich)
    

Inhalt
             1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin)
             2. Aufsicht durch EZB im Rahmen des einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist aufgrund § 1 FinDAG errichtet worden.

Gemäß § 4 FinDAG und der Reglungen des Kreditwirtschaftsgesetzes ist die BaFin zuständig für Aufsicht über Banken, Versicherungen und den Wertpapierhandel.

Banken müssen gegenüber der BaFin Bericht erstatten (u.a. Finanzberichtserstattungspflichten gemäß §§ 37 WpHG), diese werden von der BaFin geprüft. Weiterhin muss die BaFin die sog. Prospekte für einen Börsengang prüfen und billigen.

Beispiel: Die NAGA Group AG ist im Jahr 2017 an die Börse gegangen, d.h. die Aktien der AG konnten öffentlich gehandelt werden. Zuvor musste die BaFin den Prospekt, der den Anbietern alle Informationen über das Unternehmen gibt um über einen Kauf entscheiden zu können, prüfen und billigen, damit sichergestellt ist, dass die Angaben im Prospekt vollständig und rechtmäßig sind.

Die Tätigkeit des BaFin erfolgt in der Form von Verwaltungsakten. Diese können daher auf dem Verwaltungsgerichtsweg auf Ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

2. Aufsicht durch EZB im Rahmen des einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus

Sogenannte signifikante/systemrelevante Banken (= Banken mit einer Bilanzsumme größer 30 Milliarden Euro oder 20 % der Wirtschaftsleistung des Landes) unterliegen der direkten Aufsicht der europäischen Zentralbank (EZB) (einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus).

Zu den signifikanten Banken in Deutschland zählen z.B. Commerzbank AG, Deutsche Bank AG, Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale. Die vollständige Liste kann im Internet abgerufen werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Europäische Zentralbank (EZB)