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Bagatellsachen/Bagatelldelikte
(recht.straf.prozess und recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Strafrecht
             2. Zivilrecht

1. Strafrecht

Mit Bagtellstrafsachen werden im Strafprozess konkret begangene Vergehen bezeichnet, bei denen die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Gemäß § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Bagatellstrafsachen mit Zustimmung des Gerichts von der Strafverfolgung absehen. Diese Möglichkeit zur Entscheidung über die Strafverfolgung folgt dem Opportunitätsprinzip

2. Zivilrecht

Im Zivilrecht sieht § 495a ZPO bis zu einem Streitwert von 600 Euro ein vereinfachtes Verfahren vor. Die Bezeichnung Bagatellsachen ist hierfür allerdings unüblich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Opportunitätsprinzip