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Von Bauen im Außenbereich spricht man bei Vorhaben die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen.
- Außenbereich (nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile)
- Vorliegen eines privilegierten Vorhabens aus dem Katalog des Abs. 1 BauGB
- Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange, § 35 Abs. 3 BauGB (es ist aber zu berücksichtigen, dass privilegierte Vorhaben vom Gesetzgeber durch § 35 Abs. 1 BauGB dem Außenbereich zugewiesen wurden und damit Vorrang genießen).
- Erschließung gesichert
- (...)
- Außenbereich
- Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, § 35 Abs. 3 BauGB (Im Gegensatz zum Entgegenstehen hier höheres Gewicht der öffentlichen Belange)
- (...)
Teilprivilegierte Vorhaben sind sonstige Vorhaben nach Abs. 2, denen bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können.
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