logo
Artikel Diskussion (2)
Berufsgeheimnis
(recht.straf.bt.203)
    

Mit Berufsgeheimnis wird die Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen bezeichnet, private Geheimnisse die ihnen ihm Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommen, nicht an Dritte weiterzugeben (= berufliche Schweigepflicht). Dieser Schweigepflicht unterliegen z.B. Ärzte, Anwälte, Hebammen, Apotheker, Steuerberater, Psychologen und Sozialarbeiter sowie jeweils deren Angestellte und Auszubildende. Das Brechen des Berufsgeheimnis ist eine Straftat gemäß § 203 StGB.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise