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Berufung
(recht.allgemein.prozess)
    

Inhalt
             1. Gebühren

Mit Berufung wird im deutschen Prozessrecht grundsätzlich eine vollständige erneute Verhandlung in einer zweiten Tatsacheninstanz bezeichnet. D.h. es wird auch eine Beweisaufnahme durchgeführt und auf deren Basis ein neues Urteil gefällt. Allerdings hat die letzte Zivilprozessrechtsreform für den Zivilprozess Einschränkungen gebracht, so dass hier nicht mehr von einer vollständigen Verhandlung die Rede sein kann.

Gegensatz ist die Revision. Ist eine Berufung vorgesehen, muss man grundsätzlich gegen erstinstanzliche Urteile zunächst in Berufung gehen, bevor man Revision einlegen kann. Ausnahme Sprungrevision.

Zu den Berufungsvoraussetzungen im einzelnen siehe unter:

1. Gebühren

Verfahrensgebühr nach 3200 VV RVG 1,6.

Terminsgebühr nach 2302 VV RVG 1,2.

Auslagenpauschale nach 7002 VV RVG 20 % max 20,-

Umsatzsteuer nach 7008 VV RVG

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Auf diesen Artikel verweisen: Stillhalteabkommen, Zivilprozess * Berufung im Strafrecht * Beschwerdewert * Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde/Anschlussrevision * OLG Brandenburg 7 U 169/04 * Beschwerde, FamFG * Beschwerde, FamFG * eBay, Sniper (Bietagenten) * Berufung, Zivilprozessrecht * Divergenzberufung/Divergenzrevision