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beschädigt iSd StGB
(recht.stgb.bt)
    

Beschädigung ist "jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (BGH, Beschl. v. 14. 7. 1959 Az. 1 StR 296/59 = BGHSt 13, 207 = NJW 1959, 1547,)

Die Grenze für nicht ganz unerheblich liegt zur Zeit bei 50,- €.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nassspritzen, Fußgänger * Unfall iSd § 142 StGB * zerstört, iSd StGB * § 303 StGB Sachbeschädigung