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Beschäftigungsanspruch/Beschäftigungspflicht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Beschäftigungsanspruch (auch allgemeiner Beschäftigungsanspruch) wird der, neben dem Anspruch auf Entlohnung stehende, Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung in einem laufenden Arbeitsverhältnis bezeichnet. Der Anspruch wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet (BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

Grundsätzlich setzt der allgemeine Beschäftigungsanspruch ein wirksames Arbeitsverhältnis voraus. D.h. er entfällt mit Auslauf der Kündigungsfrist bzw. bei fristlosen Kündigungen mit der Kündigung. Ist eine Kündigung aber offensichtlich unwirksam besteht der allgemeine Beschäftigungsanspruch weiter.

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