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Betreuungsbonus
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Ein Betreuungsbonus wird dem Unterhaltspflichtigen gewährt, der neben seiner Berufstätigkeit zusätzlich die Kinder versorgt. Der Bonus ist vom Nettoeinkommen bei der Berechnung von Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt abzuziehen.

Neben den konkret nachgewiesenen Aufwendungen für die Kinderbetreuung kann darüber hinaus eine Pauschale geltend bis zu 200,- € geltend gemacht werden.

Beispiel: Nach der Trennung verbleiben die Kinder bei der A, die einen Vollzeitjob hat. B ist arbeitslos. Damit hat B grundsätzlich Anspruch auf Trennungsunterhalt.

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