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§ 5 BeurkG Urkundensprache
(gesetz.beurkg.abschnitt-1)
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(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.

(2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1 BeurkG Geltungsbereich