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Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
1. dem Notar,
2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
Unter Nr. 1 (= rechtlicher Vorteil für den Notar) fällt auch eine materiellrechtliche Vollmacht für den Notar (z.B. zur Änderung von Urkunden). Nicht darunter fällt eine formell/verfahrensrechtliche Vollmacht für Grundbuchanträge etc.
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