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§ 18 BeurkG Genehmigungserfordernisse
(gesetz.beurkg.abschnitt-2.3)
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Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

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