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§ 3 BGB a.F.
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-1)
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(1) Ein Minderjähriger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts für volljährig erklärt werden.

(2) Durch die Volljährigkeitserklärung erlangt der Minderjährige die rechtliche Stellung eines Volljährigen.

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