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§ 58 BGB Sollinhalt der Vereinssatzung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-2)
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Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  3. über die Bildung des Vorstands,
  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.


Anmerkung: Ein Verstoß gegen die Sollvorschrift führt, dazu, dass das Registergericht den Eintrag zurückweisen kann. Weist es nicht zurück und trägt ein, ist die Eintragung wirksam.

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