logo
Artikel Diskussion (0)
§ 60 BGB Zurückweisung der Anmeldung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-2)
<< >>
    

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise