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§ 69 BGB Nachweis des Vereinsvorstands
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-2)
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Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

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