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§ 72 BGB Bescheinigung der Mitgliederzahl
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-2)
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Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

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