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§ 118 BGB Mangel der Ernstlichkeit
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

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Auf diesen Artikel verweisen: ebay, Spaßbieter * Scherzerklärung/Scherzgeschäft * § 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden