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§ 145 BGB Bindung an den Antrag
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-3)
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Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bindungsfrist, Immobilienkaufvertrag * Angebot/Antrag und Annahme * Angebot/Antrag und Annahme