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§ 151 BGB Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-3)
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Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 152 BGB Annahme bei notarieller Beurkundung * Angebot/Antrag und Annahme * Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall