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§ 156 BGB Vertragsschluss bei Versteigerung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-3)
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Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

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