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§ 175 BGB Rückgabe der Vollmachtsurkunde
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-5)
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Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

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