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§ 198 BGB Verjährung bei Rechtsnachfolge
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5)
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Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

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