logo
Artikel Diskussion (0)
§ 226 BGB Schikaneverbot
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-6)
<< >>
    

Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise