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§ 302 BGB Nutzungen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-2)
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Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

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