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§ 331 BGB Leistung nach Todesfall
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-3.titel-3)
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(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers.

(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall