logo
Artikel Diskussion (0)
§ 342 BGB Andere als Geldstrafe
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-3.titel-4)
<< >>
    

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 343 BGB Herabsetzung der Strafe