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§ 387 BGB Voraussetzungen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-4.titel-3)
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Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.


"Auch gegen den Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 19 Abs. 6 JugArbSchG kann der Arbeitgeber mit ihm aus vorsätzlicher Nachteilszufügung zustehenden Schadenersatzforderungen gegen den Jugendlichen aufrechnen."(BAG, Urteil vom 28. 8. 1964 - 1 AZR 414/63 (Berlin))

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Auf diesen Artikel verweisen: gleichartige Leistungen * Aufrechnung