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§ 389 BGB Wirkung der Aufrechnung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-4.titel-3)
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Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

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